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   BSG, 09.12.1987 - 8 RK 11/87   

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https://dejure.org/1987,17195
BSG, 09.12.1987 - 8 RK 11/87 (https://dejure.org/1987,17195)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1987 - 8 RK 11/87 (https://dejure.org/1987,17195)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1987 - 8 RK 11/87 (https://dejure.org/1987,17195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsschutzinteresse - Gesetzliche Krankenkasse - Zuständigkeit - Ersatzkasse - Pflichtversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 25.10.1990 - 3 RK 13/88

    Ende der Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Studenten bei einer

    Auch nach dem Ausscheiden eines Versicherten bei einer Ersatzkasse hat eine andere Kasse noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß sie zuständig war, wenn damit zu rechnen ist oder es mindestens möglich erscheint, daß die Zuständigkeitsfrage später erneut streitig werden wird (Abw. von BSG, SozR 1500 § 55 Nr. 33).

    Der 8. Senat des BSG hat allerdings in einem Urteil vom 9. Dezember 1987 (SozR 1500 § 55 Nr. 33) entschieden, daß das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage in der Regel mit der Beendigung des zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisses entfällt.

  • BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89

    Sozialgerichtsverfahren - Fortsetzungsfeststellung - Feststellungsinteresse -

    Das Feststellungsinteresse muß sich vielmehr aus dem individuellen Rechtsverhältnis ergeben (BSG SozR 1500 § 55 Nr. 33; BVerwG Buchholz, 310 § 113 Nr. 149).
  • LSG Thüringen, 14.09.2004 - L 6 KR 621/04

    Sonderkündigungsrecht bei Fusion von Krankenkassen; Festlegung eines erhöhten,

    Letzteres gilt jedoch nicht, wenn der (unzuständige) Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge Leistungen erbracht hat (normierte Festlegung des Grundsatzes von Treu und Glauben BSGE 70, 93, 95 [BSG 06.02.1992 - 12 RK 14/90] und vom 9. Dezember 1987 - Az.: 8 RK 11/87 in: SozR 1500 § 55 Nr. 33>).
  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 41/90

    Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen

    Entscheidend ist stets, daß die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Stellung des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwGE 53, 134, 137), aus dem (abgeschlossenen) Rechtsverhältnis also zugunsten des Klägers noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft hergeleitet werden können (BSG SozR 1500 § 55 Nr. 33 S 3).
  • LSG Niedersachsen, 26.01.2001 - L 8 AL 259/00
    Entscheidend ist es, ob aus dem erledigten Verwaltungsakt für die Gegenwart oder die Zukunft Rechtsfolgen hergeleitet werden können (BSG SozR 1500 § 55 Nr. 33) bzw ob die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Stellung des Klägers zu verbessern (BVerwGE 53, 134).
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